Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2017 – AZR 864/15

Hintergrund

Der Kläger ist Schauspieler und spielte in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des ZDF produzierten Serie „Der Alte“ fast 18 jahrelang den Kommissar „Axel Richter“. Die Parteien schlossen dafür sog. „Schauspielerverträge“ ab, die sich jeweils auf einzelne Folgen oder auf die Folgen eines Kalenderjahres bezogen. Es wurde eine Pauschalvergütung pro Folge vereinbart. Zuletzt wurde mit dem Kläger ein solcher Vertrag für die Folgen Nr. 391 und 392 für insgesamt 16 Drehtage in der Zeit vom 18.10. bis zum 18.11.2014 geschlossen. Die Beklagte teilte dem Kläger sodann mit, dass sein Engagement für die Rolle mit diesen beiden Folgen endete und kündigt dem Kläger vorsorglich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Der Kläger war der Auffassung, die Befristung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags sei mangels Sachgrunds unwirksam. Zudem liege eine unzulässige Kettenbefristung vor. Er erhob daher Befristungskontrollklage, die in allen Instanzen keinen Erfolg hatte.

Gründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Befristung des zuletzt geschlossenen Vertrags ist durch die Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

Der in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG geregelte Sachgrund soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, Arbeitsverhältnisse zu befristen, um ihrem durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG geprägten Gestaltungsinteresse nachkommen zu können. Es darf bei der Anwendung des in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrunds und dessen verfassungskonformer Auslegung aber nicht allein auf die Kunstfreiheit des Arbeitgebers abgestellt werden. Vielmehr ist auch der nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistende Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers in den Blick zu nehmen. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ist geboten. Die Interessenabwägung ist dabei Teil der Sachgrundprüfung nach § § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG.

Es liegt danach im vorliegenden Fall ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund vor. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, ist durch künstlerische Erwägungen begründet. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des „Axel Richters“ überwiegt nicht das Interessen an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung der Serie durch die Streichung des Charakters.

Bewertung

Der Entscheidung des Bundearbeitsgerichts ist vorliegend zu zustimmen. Der unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG angeführte Befristungsgrund “Eigenart der Arbeitsleistung” bezieht sich nach der amtlichen Gesetzesbegründung insbesondere auf das von der Rechtsprechung aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) abgeleitete Recht der Rundfunkanstalten, programmgestaltende Mitarbeiter aus Gründen der Programmplanung lediglich für eine bestimmte Zeit zu beschäftigen. In gleicher Weise wird mit der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) das Recht der Bühnen begründet, entsprechend dem vom Intendanten verfolgten künstlerischen Konzept Arbeitsverträge mit Solisten (Schauspieler, Solosänger, Tänzer, Kapellmeister u. a.) jeweils befristet abzuschließen.

Dementsprechend kann die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund wiederholter befristeter Arbeitsverträge jahrelang für dieselbe Rolle (hier: Kommissar einer Krimiserie) engagiert wurde.