Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17

Hintergrund

Der 1964 geborene, verheiratete und mindestens seinen 3 Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.08.1991 im Betrieb der Beklagten als KFZ-Mechaniker bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 2.645,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber hatte ihm zunächst drei Abmahnungen zukommen lassen bevor er ihn schließlich wegen mangelhaft erbrachter Arbeitsleistung kündigte. Er habe bei einem verdeckten Werkstatttest zwei von sechs Fehlern nicht erkannt und bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt. Dies schade dem Ruf des Autohauses.

Der Kfz-Mechaniker wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er ist der Auffassung, dass die Kündigung unverhältnismäßig und damit nicht sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG sei. Die Abmahnungen stellten sich als zumindest im Wesentlichen unbegründet dar mit der Folge, dass davon auszugehen sei, dass die Kündigung des Klägers unberechtigter Weise erfolgt sei. Er ist weiter der Auffassung, dass selbst wenn er tatsächlich die ihm vorgeworfenen Fehler begangen habe, diese Verfehlungen nicht so schwerwiegend seien, dass diese eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kündigung nach dem Prognoseprinzip gerechtfertigt sei, weil für die Annahme, dass der Kläger bei einer weiteren Abmahnung sein Arbeitsverhalten und seine Arbeitsleistungen verbessert hätte, jede Grundlage fehle. Die ordentliche Kündigung sei verhältnismäßig, da der Beklagten ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe.

Gründe

Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliegt und ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Bewertung

Die rechtmäßige Kündigung von Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsleistungen nur unzureichend bis mangelhaft erbringen, stellt weiterhin ein Problem dar. In dem Zusammenhang ist insbesondere fehlendes taugliches Zahlenmaterial der Arbeitgeber zu nennen, welches es nahezu unmöglich macht, die verschiedenen vermeintlichen Schlechtleistungen zu belegen. Im Endeffekt handelt es sich demnach um eine Nachweisproblematik.