Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17 –

Hintergrund

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als “Beauftragter technische Leitung” zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro tätig. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Dies sollte mit einer Karenzentschädigung iHv 50 % seines monatlichen Verdienstes vergütet werden.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016. Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März sandte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail, in der er mitteilte, sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden zu fühlen.

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung iHv. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die E-Mail vom 08. März sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint hingegen, dass der Kläger durch die E-Mail seinen Rücktritt erklärt hat.

Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg

Gründe

Bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handele es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Somit fänden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt, §§ 323 ff BGB, Anwendung. Die Karenzentschädigung sei die Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Für den Fall der Nichtleistung einer Vertragspartei, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, §§ 323 ff BGB zurücktreten. Der Rücktritt entfalte seine Wirkung dabei ex nunc. Das bedeute, dass für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung die wechselseitigen Pflichten entfielen. Die Beklagte habe die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt. Aufgrund dieser Nichtleistung sei der Kläger zum Rücktritt berechtigt gewesen. Mit der E-Mail vom 08. März 2016 habe der Kläger sodann den Rücktritt wirksam erklärt. Für die übrige Zeit stehe ihm somit kein Geld mehr zu.

Bewertung

Durch Einstufung des Wettbewerbsverbotes, § 74 HGB, als gegenseitiger Vertrag kommt das Bundesarbeitsgericht richtigerweise zur Anwendung des allgemeinen Schuldrechts. Weiterhin legt es die E-Mail vom 08. März 2016 zutreffend als Rücktrittserklärung aus. Mithin kommt das Bundesarbeitsgericht anhand der Anwendung des allgemeinen Schuldrechts zu einem billigen Ergebnis.