Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2018 – 9 Sa 1399/16

Hintergrund

Der Kläger stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Auf der Liste stehen diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. Und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal von dem Schiedsrichterausschuss als geeignet angesehen werden. Der aufgrund dessen abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Kläger für die Saison 2014/2015 über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze wurde durch den DFB für die darauffolgende Saison nicht mehr verlängern. Der Kläger kam daher zuletzt Ende Mai 2015 in der 3. Liga zum Einsatz.

Der Kläger forderte, weiter bei Spielen im Profibereich pfeifen zu können. Er sei wie ein Arbeitsnehmer eingesetzt worden. Der DFB habe seinen Vertrag aufgrund der Dauer seiner Einsätze nicht mehr befristen dürfen. Daher gelte der Vertrag weiterhin fort. Die darauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zu gelassen.

Gründe

Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag ist kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen der erst im Laufe der Saison abgeschlossenen Einzelverträge für die Leistung der jeweiligen einzelnen Einsätze. Die Vereinbarung sieht keine Verpflichtung des Klägers vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Zudem kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, eingesetzt zu werden.

Aufgrund dessen, dass der streitgegenständliche Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag ist, kommt eine Überprüfung nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge nicht in Betracht.

Bewertung

Rahmenvereinbarungen bieten die Möglichkeit, gelegentliche Arbeitseinsätze vertraglich zu regeln. Mit ihr wird indes noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet. Vielmehr werden nur die Bedingungen geregelt, zu denen im Anschluss daran Arbeitsverträge abgeschlossen werden können. Mit der Rahmenvereinbarung werden also im Wesentlichen die Art der Tätigkeit, der Arbeitsort und die Höhe der Vergütung bestimmt, die einem zukünftigen Einsatz des Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden sollen. Die Rahmenvereinbarung selbst ist damit kein Arbeitsvertrag. Dementsprechend finden etwaige Befristungsregeln für Arbeitsverträge keine Anwendung.