Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 31.1.2018 – 31 C 212/17

Hintergrund

Das Amtsgericht Brandenburg hatte über die Inhaberschaft eines Facebook-Accounts zu entscheiden. Zwischen den Parteien bestand ehemals ein Arbeitsverhältnis, welches jedoch durch Aufhebungsvertrag zum 31.1.2017 beendet wurde. Darin vereinbarten die Parteien außerdem auch die Erledigung sämtlicher aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Ansprüche. Im Nachhinein waren sowohl die Arbeitgeberin als auch der ehemalige Arbeitnehmer der Ansicht, Inhaber des Accounts, den der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses bei Facebook erstellt hatte, zu sein. Die Arbeitgeberin argumentierte, unter dem Punkt „Info“ habe sich ein Link zu ihrer Homepage befunden. Daraufhin wandte sie sich an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel underwirkte am 1.9.2017 eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitnehmer. Damit wurde ihm untersagt, an der streitgegenständlichen Facebook-Seite Änderungen vorzunehmen und aufgetragen, den Link zur Webseite der Arbeitgeberin wieder unter „Info“ zu setzen.

Der Arbeitnehmer begehrte dagegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Er argumentierte wiederum damit, dass er die Seite in seiner Freizeit und aus privaten Gründen erstellt habe. Die Marke sei von ihm als Unionsmarke eigetragen und ihm auch bewilligt worden. Damit hatte er Erfolg und erreichte so die Aufhebung des Beschlusses vom 1.9.2017. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.

Gründe

Das AG Brandenburg an der Havel hält sich bereits für unzuständig in der Sache und den Antrag damit für unzulässig. Es sei vorliegend § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG einschlägig, sodass ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig seien.

Darüber hinaus hält es den Antrag aber auch für unbegründet, da im Ergebnis kein Anspruch der Arbeitgeberin auf Unterlassen bzw. Vornahme von Änderungen bestehe. Zwar erkennt das Gericht den Grundsatz an, dass eine Firma bei Ausscheiden eines Mitarbeiters von diesem einen Facebook-Account heraus verlangen kann, den der Mitarbeiter für seine Firma registrieren lassen hat. Der vorliegende Fall läge aber anders. Ob der Account überhaupt dafür geschaffen wurde, die Angelegenheiten der Arbeitgeberin zu vertreten, oder, ob es sich um einen privaten Account des Arbeitnehmers handelt, sei gerade streitig. Es fehlt dazu auch jede vertragliche Regelung. Für einen privaten Account spreche aber, dass der Arbeitnehmer diesen auf seinen Namen angemeldet hatte. Später lief der Account dann unter der von ihm selbst angemeldeten und ihm bewilligten Unionsmarke. Er sei auch Vertragspartner von Facebook geworden. Schließlich spreche auch gegen eine Inhaberschaft der Arbeitnehmerin, dass der Account nicht ausschließlich beruflich genutzt wurde, sondern der Arbeitnehmer auch private Fotos dort veröffentlicht hat.

Für die Arbeitgeberin streitet allein der Umstand, dass unter dem Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite bis zum 20.8.2017 ihre Webseite verlinkt war. Dies allein vermag nach der Ansicht des Gerichts jedoch nicht ausreichen, um eine Inhaberschaft ihrerseits anzunehmen. Dies zugrundegelegt ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitige Facebook-Account nicht als „aus dem Arbeitsverhältnis erlangt“ im Sinne des § 667 BGB analog anzusehen. Die Arbeitgeberin hat demnach auch keine Ansprüche diesbezüglich.

Bewertung

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat sich zu Recht für unzuständig gehalten. Es handelt sich folglich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, sodass die Sache gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt. Darüber hinaus ist der Antrag der Verfügungsklägerin jedoch auch nicht begründet, wie man in der Argumentation des Amtsgerichtes gut nachvollziehen kann. Ganz überwiegend liegen Umstände vor, die für ein privates Konto des Arbeitnehmers sprechen.