Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 35/16

Hintergrund

Im vorliegenden Fall wurde in dem Betrieb der Arbeitgeberin im Mai 2014 ein neuer Betriebsrat aus 17 Mitgliedern gewählt. Die Sitzverteilung wurde dabei nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen. Dies kam zu dem Ergebnis, dass neun Sitze auf die Liste V fielen und auf die Listen D und H jeweils vier Sitze. Die Wahl wurde jedoch von den antragstellenden Arbeitnehmern angefochten mit der Begründung, dass das d’Hondt-Verfahren verfassungswidrig sei. Es verstoße sowohl gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl als auch gegen die Koalitionsfreiheit und benachteilige kleinere Gruppen dadurch in nicht hinnehmbarer Weise. Weiterhin führten die Antragsteller aus, dass stattdessen eine Sitzverteilung nach den Verfahren Hare/Niemeyer oder Sainte-Lague/Schepers vorzunehmen sei, da diese den Erfolgswert der einzelnen Wählerstimmen besser abbildeten. Konkret wären durch diese Verfahren auf die Liste V acht und auf die Liste D fünf Sitze gefallen. Der Antrag hatte jedoch in keiner der Instanzen Erfolg.

Gründe

Die Verwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens wird für die Betriebsratswahlen in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG angeordnet. In seinem Beschluss ist das Bundesarbeitsgericht nun zu dem Ergebnis gekommen, dass dies auch verfassungsgemäß ist. Eine vollkommene Gleichheit des Erfolgswertes lasse sich durch keines der gängigen Sitzverteilungsverfahren erreichen, so das Gericht. Dies sei bei einer Verhältniswahl, bei der die Stimmen in Sitze umgerechnet werden, nicht möglich, da denklogisch nur ganze Sitze verteilt werden können. Welches der Sitzverteilungsverfahren nun verwendet wird, fällt, da alle Verfahren vom sogenannten „Idealanspruch“ abweichen, somit in den zulässigen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren unterstützt außerdem die Förderung der Mehrheitssicherung und dient somit einem anzuerkennenden Ziel. Im Ergebnis ist das Verfahren für Anwendung bei Betriebsratswahlen somit als verfassungsgemäß anzusehen.

Bewertung

Da es physikalisch nur ganze Mandatsträger geben kann, muss ein mathematisches Verteilungsverfahren her. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren wurde dabei für die Bundestagswahl schon vor langer Zeit für untauglich befunden. Für die Betriebsratswahl hält es das BAG nun jedoch weiterhin für anwendbar. Es hat sich zu Recht dafür ausgesprochen, dass in diesem Fall die Mehrheitssicherung im Betriebsrat wichtiger sei als der Minderheitenschutz.