Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.10.2017 – 16 Ca 23/17

Hintergrund

Der 1959 geborene Kläger war seit 01.05.2015 als Liegenschaftsbetreuer bei der Beklagten tätig. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Abfallmanagementdienstleistung für die Wohnungswirtschaft.

Bei der Rückgabe des Dienstfahrzeuges eines anderen Liegenschaftsbetreuers der Beklagten wurden am 14.12.2016 durch Mitarbeiter der Beklagten mehrere Musik-CDs mit rechtsradikalen Inhalten gefunden. Aus diesem Anlass kam es im Betrieb der Beklagten zwischen dem Kläger und einer anderen Mitarbeiterin zu einem Flurgespräch über den Holocaust. Die Beklagte warf dem Kläger später vor, dass er in diesem Gespräch den Holocaust verleugnet und weitere volksverhetzende Äußerungen getätigt habe. Sie kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrates außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich.

Der Kläger wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Niederlassungsleiterin der Beklagten und bat um Entschuldigung für sein Verhalten gegenüber der anderen Mitarbeiterin im Flurgespräch. Schließlich erhob er Kündigungsschutzklage. Er habe im Rahmen des Flurgesprächs den Holocaust nicht geleugnet, Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.

Gründe

Die außerordentliche Kündigung ist wirksam. Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet. Der Kläger hat im Streitfall seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt, indem er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Flurgesprächs in der Betriebsöffentlichkeit volksverhetzende und dem Betriebsfrieden störende Äußerungen getätigt hat. Die andere Mitarbeiterin hat als Zeugin glaubhaft ausgesagt, der Kläger habe gesagt, dass die Judentransporte nicht in dem Maße stattgefunden hätten. Juden seien nicht vergast worden. § 130 Abs. 3 StGB stellt sowohl das Herunterspielen der während der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen in tatsächlicher Sicht als auch das Relativieren in seinem Unwertgehalt unter Strafe. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung der Äußerungen des Klägers weisen sie jedoch einen volksverhetzenden Charakter auf und haben den Betriebsfrieden gestört. Zumal die Äußerungen auf dem Flur und damit in der Betriebsöffentlichkeit erfolgt sind.

Im Streitfall bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung des Klägers, da es sich um einen besonders schweren Pflichtverstoß handelt- Es war für den Kläger erkennbar, dass die Beklagte solche volksverhetzenden Äußerungen auch nicht einmalig in ihrer Betriebsöffentlichkeit hinnehmen würde.

Bewertung

Relativiert ein Arbeitnehmer in der Betriebsöffentlichkeit den Holocaust kann dies gemäß § 626 BGB eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dazu in ein „wichtiger Grund“ i.S.v. § 626 BGB erforderlich.

Der gekündig­te Ver­trags­part­ner muss so schwer ge­gen sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen ha­ben, dass dem kündi­gen­den Ver­trags­part­ner das Ab­war­ten der Kündi­gungs­frist im All­ge­mei­nen nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Die so­for­ti­ge Ver­trags­be­en­di­gung muss verhält­nismäßig sein. Ei­ne “Re­pa­ra­tur” des Ar­beits­verhält­nis­ses für die Zu­kunft durch ein mil­de­res Mit­tel muss aus­ge­schlos­sen sein (Pro­gno­se­prin­zip).

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer die massenhaften Gaskammer-Morde im zweiten Weltkrieg in Abrede stellt und auch das Ausmaß der Judentransporte relativiert. Solche Äußerungen haben zumindest einen volkshetzenden Charakter und stören den Betriebsfrieden und stellen allein deswegen einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dar. Die Vertragsbeendigung ist verhältnismäßig, ohne dass ein milderes Mittel in Form einer Abmahnung o.ä. vorausgegangen sein muss.