Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19.07.2017 – 3 A 2748/15

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall durch das Land Nordrhein-Westfalen besteht. Der Kläger, Polizeibeamter, hatte am 14. September 2013 Nachtdienst. Vor seinem Dienst duschte sich der Kläger. An seinem Körper stellte er keine Besonderheiten fest. Wären während seiner Schicht wurde der Kläger Zeuge eines Autounfalls. Auf der Autobahn A 3 kam ein Pkw von der Fahrbahn ab, und kam in dicht bewachsenem Gebiet zum stehen. Der Kläger eilte unverzüglich zum verunfallten Fahrzeug, um Hilfe zu leisten. Er hielt sich hiernach länger in diesem Gebiet auf. Beim Duschen nach seiner Dienstschicht stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest. Der Kläger schenkte dieser Feststellung keine weitere besondere Aufmerksamkeit. Am 18. September 2013, vier Tage später, entdeckte er eine Zecke im Steißbeinbereich. Das zuständige Polizeipräsidium Köln lehnte eine Anerkennung dieses Zeckenstichs als Dienstunfall ab. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht führte zur Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) führte zur Zurückweisung.

Gründe

Der dritte Senat des OVG begründete seine Entscheidung damit, dass der Zeitpunkt des Zeckenstichs örtlich und zeitlich nicht bestimmbar ist, wie es für die Anerkennung eines Dienstunfalls erforderlich ist. Der Senat konnte nicht zur vollen Überzeugung gelangen, dass es beim erörterten Sachverhalt zum Zeckenstich gekommen ist. Die Möglichkeit sei nicht ausreichend, so das OVG. Der Kläger hat, wie das Gericht ausführt, die Darlegungs-und Beweislast. Das Gericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Bewertung

Dem Kläger steht der Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig offen. Aus anwaltlicher Sicht ist dieser Weg aufgrund der beiden ergangenen Entscheidungen nicht zu empfehlen. Das Urteil ist dahingehend interessant, dass es die Anforderungen deutlich macht, die für eine Anerkennung eines Dienstunfalls erfüllt sein müssen. Der Kläger oder Geschädigte, muss plausibel machen, wann es zu einem Dienstunfall gekommen ist, er muss die zeitliche und örtliche Bestimmbarkeit ermöglichen. Dies war im Verfahren eindeutig nicht möglich. Die Wahrscheinlichkeit der Bestimmbarkeit war nicht ausreichend.