Bundesarbeitsgericht Urteil vom  27.7.2017, 2 AZR 681/16

Hintergrund

Der Kläger war bei der Beklagten als Web-Entwickler tätig. Infolge der Mitteilung im April, dass zukünftig der gesamte “Internet-Traffic” und die Benutzung ihrer Systeme “mitgeloggt” werden würde, installierte die Beklagte auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die alle Tastatureingaben des Klägers protokollierte und in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos erstellte.

Nach Auswertung der dadurch gefertigten Dateien, fand ein Gespräch zwischen Beklagter und Kläger anlässlich des privaten Gebrauchs des Dienst-PC dessen statt. Der Kläger gab den Privatgebrauch des Dienst-PC zu, und räumte auf Nachfrage ein nur zeitlich wenig und hauptsächlich in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und Emails für den Betrieb seines Vaters geschrieben zu haben. Da die Beklagte auf Grundlage der durch den Keylogger erfassten Daten davon ausgehen konnte, dass der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Daraufhin erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Dieser wurde in allen Instanzen stattgegeben.

Gründe

Die durch die “Keylogger-Software” erstellten Daten und die daraus gewonnen Schlüsse über die private Nutzung des Dienst-PC durch den Kläger dürfen im gerichtlichen Prozess nicht verwertet werden. Dessen Einsatz stelle eine Verletzung des als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlich geschützte Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Zudem liegt darin ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 BDSG. Die Ermittlung sei somit unzulässig gewesen.

Zumal die Überwachungsmaßnahmen nicht aufgrund eines begründeten Verdachts einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung erfolgt seien, sondern ohne ersichtlichen Grund „ins Blaue hinein“, sei die Maßnahme als solche unverhältnismäßig gewesen.

Die seitens des Klägers gestandene Privatnutzung des Dienst-PC rechtfertige die Kündigungen wegen fehlender vorheriger Abmahnungen nicht.

Bewertung

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes überzeugt. Zum einen werden dadurch die Grundrechte des betroffenen Arbeitnehmers gestärkt, zum anderen führt es zu einer Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.