Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2017 – 2 K 7427/17

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Ausschluss vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den polizeilichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund einer durch Erlass des Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig ist und ob der ergangene Erlass des Ministerium des Innern rechtmäßig ist.

Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den polizeilichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 beworben. Sie wurde aufgrund ihrer Körpergröße vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die zuständige Behörde begründete den Ausschluss vom weiteren Verfahren mit der Körpergröße der Klägerin. Die Klägerin hat eine Körpergröße von 161,5 cm. Gemäß eines Erlasses des Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Frauen eine Mindestkörpergröße von 163 cm vorgeschrieben. Ab dieser Größe geht das Land von einer körperlichen Eignung für den Dienst aus. Für Männer liegt die vorgeschriebene Mindestkörpergröße zur Förderung der Gleichberechtigung bei 168 cm.

Das Verwaltungsgericht (VG) erklärte den Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig und verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen, die Klägerin zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen.

Gründe

Das VG führte aus, dass ausgehend vom grundgesetzlich verankerten Prinzip der Bestenauslese der Zugang für ein Beamtenverhältnis von der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden darf. Hiervon weiche eine Vorgabe für die erforderliche Körpergröße ab, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen durch jeweils geschlechtsspezifische Mindestkörpergrößen Rechnung trägt. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürfe nach Ausführen des VG nicht durch Erlass des Ministeriums, sondern nur durch förmliches Gesetz geregelt werden. Die widerstreitenden Interessen von Verfassungsrang, das Prinzip der Bestenauslese und der Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, können nur durch das Parlament in Einklang gebracht werden. Die Unwirksamkeit der Regelung für Männer führe zugleich zur Unwirksamkeit der Regelung für Frauen aufgrund des Regelungszusammenhangs.

Das VG ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu.

Bewertung

Der Entscheidung des VG ist zuzustimmen. Das VG zeigt auf welche widerstreitenden verfassungsrechtlichen Prinzipien in Einklang zu bringen sind. Die Beurteilung folgt der Wesentlichkeitstheorie. Jedoch müssen auch die Erwägungen, vor allem verfassungsrechtlich eingebettete Erwägungen, der Behörde für den Erlass mit ins Feld geführt werden und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewogen werden