Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2016 – 14 Sa 82/16

Hintergrund

In dem vorliegenden durchaus außergewöhnlichen Fall ging es vornehmlich um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Klägerin war eine Arbeitnehmerin, die in dem Privathaushalt des Beklagten als Haushaltshilfe angestellt war. Allerdings waren außer ihr noch 14 weitere Personen dauerhaft und in Vollzeit in dem Haushalt beschäftigt. Nach circa eineinhalb Jahren kündigte der Beklagte das  Arbeitsverhältnis zu der Klägerin im Wege einer ordentlichen Kündigung. Die knapp 60-jährige Klägerin war daraufhin der Ansicht, dass für die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung eine soziale Rechtfertigung notwendig gewesen wäre und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Essen (Urteil v. 17.12.2015, 1 Ca 2808/15). Die Klage hatte jedoch weder dort, noch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Trotz eines anschließenden Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof kam es dort zu keinem Urteil, da die Parteien kurz zuvor einen Vergleich schlossen.

Gründe

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, auf welches sich die Kündigungsschutzklage der Klägerin stützt, hängt von zwei Faktoren ab. Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis zunächst länger als sechs Monate bestehen, damit der Kündigungsschutz greift. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Darüber hinaus schreibt das KSchG auch noch die sogenannte Kleinbetriebsklausel vor, wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG ergibt. Danach muss ein Betrieb seit dem 1. Januar 2004 dauerhaft mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, damit das KSchG Anwendung findet.

Zwar waren bei dem Beklagten 15 und damit genügend Arbeitnehmer beschäftigt. Das Gericht verneinte jedoch, dass der Privathaushalt  einen Betrieb im Sinne des KSchG darstelle. Ein Betrieb sei eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen. Unter diese Definition kann nach Ansicht der Kammer ein Privathaushalt nicht fallen. Bereits wenn man in ein deutsches Wörterbuch schaue, würde der Betrieb als “Einheit von zusammenwirkenden Personen und Produktionsmitteln zum Vorbringen von Gütern und Leistungen” ausgewiesen, was bei einem Privathaushalt jedoch nicht zutreffe. Dieser diene vielmehr allein der Deckung der privaten Bedürfnisse seiner Mitglieder, bringt jedoch keine Güter oder Dienstleistungen hervor. Darüber hinaus stützen die Richter ihre Entscheidung auf systematische Überlegungen, da zum Beispiel im Einkommenssteuerrecht zwischen Betriebsausgaben und Entnahmen für den Haushalt als betriebsfremde Zwecke unterschieden werde.

Weiterhin überprüfte die Kammer, ob das Ergebnis mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Vorliegend war die Berufsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG mit den Interessen des Hausherrn als Arbeitgeber abzuwägen. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Hausherr ein berechtigtes Interesse daran habe, dass es im Haushalt nicht zu „Unstimmigkeiten und Querelen“ komme. Wegen der Betroffenheit von privat- und Intimsphäre bedürfen Privathaushalte eines besonderen Schutz, so die Kammer. Hausangestellte könnten demnach nicht per Richterspruch wieder „in Küche, Bad und Schlafzimmer zurück geschickt werden“. Auch die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG spreche für ein Überwiegen der Interessen des Hausherrn. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verneinten die Richter, da die besondere Interessenlage eine unterschiedliche Behandlung von „allgemeinen Servicekräften“ und „Servicekräften in Privathaushalten“ rechtfertige. In diesem Verfahren kam man demnach zu dem Ergebnis, dass mangels Anwendbarkeit des KSchG die Kündigungsschutzklage der Klägerin abzuweisen war.

 Bewertung

Das Urteil ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Zustimmung verdient der Ansatz, dass eine Beschäftigung in einem Privathaushalt ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordere. Für die beschäftigten Arbeitnehmer, die demnach grundlos gekündigt werden können, stellt dies jedoch eine große Unsicherheit dar. Da sich die Parteien jedoch kurz vor der Verhandlung auf einen Vergleich unbekannten Inhalts geeinigt haben, konnte das Bundesarbeitsgericht diese Frage nicht abschließend klären. Es bleibt also abzuwarten, ob ein weiterer Fall mit vergleichbarer Thematik aufkommt, wofür es jedoch einiges an Geduld brauchen wird.