Pressemitteilung, Gemeinsamer Bundesausschuss vom 15.10.2020

Hintergrund

Heute vor exakt sechs Monaten diskutierte der Gemeinsame Bundesausschuss darüber, ob eine Krankschreibung weiterhin per Telefon möglich sein soll oder nicht (Pressemitteilung Nr. 19/2020, Gemeinsamer utierte der Gemeinsame Bundesausschuss darüber, ob eine Krankschreibung weiterhin per Telefon möglich sein soll oder nicht (Pressemitteilung Nr. 19/2020, Gemeinsamer Bundesausschuss vom 20.04.2020).

Seit dem 19.10.2020 gelten nun wieder die Sonderregeln zur telefonischen Krankschreibung. Die Regeln gelten vorerst bis zum 31.12.2020. Zurückzuführen ist dies auf die steigenden Infektionszahlen der Corona-Pandemie. Patientinnen und Patienten können bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist das Leiden unter einer Atemwegsinfektion. Die Ärztin oder der Arzt führen am Telefon eine eingehende Befragung durch, um herauszufinden, wie der persönliche Zustand der Patientin oder des Patienten ist. Die Krankschreibung kann einmalig um für weitere sieben Tage verlängert werden. Unabhängig von diesen Sonderregelungen bleit die Regelung bestehen, dass Personen, die unklare Symptome aufweisen oder Kontakt zu Corona-Patienten hatten, vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt mit der Praxis aufnehmen müssen.

Die verschiedenen Positionen, die einzelne Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschlusses am 20.04.2020 vertreten haben, können Sie gerne in unserem Beitrag „Arbeitsrecht: Krankschreibung per Telefon noch möglich?“ nachlesen.

Bewertung

Aufgrund der aktuell stetig steigenden Infektionszahlen ist es erforderlich, dass Personen, die Symptome haben, die denen einer Infektion mit dem Corona-Virus ähneln, und Personen, die Kontakt zu Corona-Patienen hatten, keinen Kontakt zu Dritten haben. Nur so ist es möglich, die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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