Pressemitteilung Nr. 19/2020, Gemeinsamer Bundesausschuss vom 20.04.2020

Hintergrund

Am heutigen Tag wurde im Gemeinsamen Bundesausschuss erneut über die Frage diskutiert, ob die es möglich ist, eine Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, ohne die Patientin oder den Patienten persönlich in Augenschein genommen zu haben. Zu der Beratung kam es, da am Wochenende die Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten sehr unterschiedlich eingeschätzt wurde. Die Unterschiede in der Gefährdungslage beruhen darauf, dass die Arztpraxen aktuell sehr verschieden ausgestattet sind. So verfügen manche Praxen über eine deutlich umfassendere Schutzausrüstung als andere.

Die aktuelle Regelung, nach der eine Krankmeldung bei leichten Atemwegserkrankungen per Telefon möglich ist, soll voraussichtlich nun doch noch bis zum 04.05.2020 verlängert werden. Am letzten Freitag, dem 17.04.2020, wurde die Situation anders bewertet. So wurde am Freitag nach Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit entschieden, dass die Möglichkeit einer Krankmeldung per Telefon nicht mehr möglich sein solle.

Begründet wird der Meinungswechsel damit, dass man in der jetzigen Situation tagesaktuell reagieren müsse. Sämtliche Entscheidungen würden momentan ohne sichere Erkenntnisse getroffen werden. Ziel sei aber, dass der der Medizinbetrieb in Zukunft wieder regulär handeln können solle. Hierbei solle der gebotene Infektionsschutz aber nicht missachtet werden. So sei stets entscheidend, Patientinnen und Patienten „auch in der aktuellen Situation solide Diagnosen und umfassende Behandlungen aller Erkrankungen zu ermöglichen.“[1]

Die Ausnahmeregelung solle deshalb rückwirkend zum heutigen Tage verlängert werden. Nach einer telefonischen Anamnese durch den Arzt bzw. die Ärztin bliebe eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit möglich.

Versicherte sollen sich, sofern sie dennoch einen Arztbesuch wünschen und gewisse Symptome aufweisen, erst telefonisch in der Arztpraxis erkundigen, ob ein Besuch in der Praxis gewünscht ist. Unter die Symptome, bei der es vorheriger Abklärung bedarf, fallen „typische[] COVID-19-Symptome[], nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und […] unklare Symptome[] von Infektionen der oberen Atemwege“.

Bis zum 04.05.2020 könnten Vertragsärzte und-ärztinnen nach einer telefonischen Befundnahme weiterhin Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit ihrer Patientinnen und Patienten ausstellen. Diese dürften allerdings nur einen Zeitraum von einer Woche umfassen. Sollte die Erkrankung fortdauern, ist eine erneute Krankschreibung nur einmalig möglich.

Festgelegt hat sich er Gemeinsame Bundesausschuss noch nicht. Es bleibt abzuwarten, ob die auf den heutigen Tag rückwirkende Verlängerung erfolgt.

Bewertung

In der aktuell sehr schwierigen Zeit ist es beinahe unmöglich, eine verbindliche Entscheidung für einen längeren Zeitraum zu treffen. Feststeht jedoch, dass es aktuell das Beste ist, möglichst wenig Menschen der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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[1] Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss vom 20.04.2020