Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.1.2018 – 8 AZR 338/16

Hintergrund

Der Beklagte war seit 1976 im Betrieb der Klägerin in Berlin beschäftigt. Nun besteht Streit darüber, ob das ursprünglich zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 31.3.2011 hinaus fortbesteht oder auf eine neu gegründete Gesellschaft durch Betriebsübergang übergegangen ist. Mit eben dieser Gesellschaft schloss die Klägerin im März 2011 eine „Vereinbarung über Lohnfertigung“ und einen „Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung“ ab. Darin wurde festgehalten, dass die Gesellschaft ab dem 1.4.2011 die gesamte Produktion der Klägerin in allen ihren drei Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführt. Außerdem soll die Gesellschaft laut der Vereinbarung die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen. Darüber hinaus legten die Parteien fest, dass die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausschließlich im Namen und für Rechnung der Klägerin tätig wird. Die Klägerin erteilte der Gesellschaft eine entsprechende Generalhandlungsvollmacht.

Bevor die Klägerin und die Gesellschaft diese Vereinbarung ab dem 1.4.2011 in Vollzug setzten, hatten sie die Arbeitnehmer der Klägerin darüber informiert, dass ihre Arbeitsverhältnisse nach dem 31.3.2011 durch Betriebsübergang auf die Gesellschaft übergehen würden. Wegen Stilllegung des Betriebs in Berlin kündigte die Gesellschaft dem Beklagten mit Schreiben von Ende März 2014. Dieser erhob dagegen Kündigungsschutzklage gegen die Gesellschaft, welche jedoch rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Juni 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, anzuerkennen, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis über den 31.3.2011 hinaus fortbesteht. Daraufhin erhob die Klägerin die vorliegende Klage, in der sie beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Beklagten eben nicht über diesen Zeitraum hinaus fortbesteht. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die darauffolgende Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Gründe

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt und somit auch das Arbeitsverhältnis des Beklagten nicht von der Klägerin auf die Gesellschaft übergegangen ist. Ein Betriebsübergang setze voraus, dass ein Wechsel der für den Betrieb verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person im Rahmen vertraglicher Beziehungen vorliegt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Gesellschaft handelte im Namen und für Rechnung der Klägerin, sodass die Verantwortung weiterhin bei dieser verblieb. Es handelt sich somit um einen echten Betriebsführungsvertrag, für den der Senat das Vorliegen eines Betriebsüberganges verneint. Auch verstoße der Kläger nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beruft. Die vorher rechtskräftig abgewiesene Kündigungsschutzklage gegen die Gesellschaft ist dabei außer Betracht zu lassen. Das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem bestand also über den 31.3.2011 hinaus fort.

Bewertung

Vorliegend hatte das klägerische Unternehmen weiterhin das Sagen in dem Betrieb. Dies geht aus der Vereinbarung mit der neu gegründeten Gesellschaft hervor. Solange das der Fall ist, müssen auch die Arbeitsverhältnisse mit dem Ausgangsunternehmen bestehen bleiben. Das Bundesarbeitsgericht geht so beifallswert gegen kostengünstigen Personalabbau über eine Schwestergesellschaft vor.