Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.1.2018 – 7 Sa 292/17

Hintergrund

Der Kläger wurde im Jahr 2004 nach einem Quereinstieg bei der Beklagten als Partner (damaliger Begriff: „vice president“) eingestellt. 2005 schlossen die Parteien ein sogenanntes „transfer agreement“, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Gleichzeitig wurde ein zuvor möglicherweise bestehendes Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung aufgehoben. Insgesamt bestellte die Beklagte in diesem Jahr über 100 Partner zu Geschäftsführern. Für eine entsprechende Eintragung im Handelsregister haben die Geschäftsführer nach dem GmbHG selbst zu sorgen, bei dem Kläger erfolgte sie zunächst nicht. Er war unter anderem in der Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen tätig, außerdem gehörte auch die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden und die Leitung von Kundenprojekten zu seinen Aufgaben. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Büro in ihren Räumlichkeiten in Köln zur Verfügung, es war ihm aber auch gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten, da die ausgeübte Tätigkeit nicht an einen Ort gebunden war. Ferner wurden dem Kläger auch keine festen Wochenarbeitszeiten vorgegeben. Die Tätigkeit umfasste auch umfangreiches Reisen, welches sich der Kläger jedoch nicht von der Beklagten genehmigen lassen musste, er hatte es lediglich gemäß ihrer Reiserichtlinie vorzunehmen. Mit einem Schreiben vom 21.10.2015 beendete die Beklagte das Vertragsverhältnis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage mit der Begründung, das Vorgehen der Beklagten sei nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes nicht sozial gerechtfertigt. Die Klage hatte jedoch weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet, denn dafür reichte die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft aus. Die Begründetheit scheiterte nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts allerdings daran, dass mangels Arbeitnehmereigenschaft der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht eröffnet ist. Ein eventuelles Arbeitsverhältnis wurde spätestens 2005 durch das „transfer agreement“ beendet. Damit wurde stattdessen ein Geschäftsführerverhältnis begründet. Für ein Arbeitsverhältnis sei die charakteristische Weisungsgebundenheit nicht ausreichend vorhanden.

Bewertung

Es handelt sich vorliegend um einen sogenannten „sic-non“-Fall, bei dem die Begründetheit ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt werden kann. Dies hatte hier zur Folge, dass in der Zulässigkeit der Klage die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft ausreichte. Ein Arbeitnehmer wird definiert als jemand, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen Anderen unselbstständige Dienste erbringt. Dabei ist typisch für einen Arbeitnehmer, dass er den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt. Im vorliegenden Fall war dies für den Kläger nicht gegeben. Er war weder bzgl. des Arbeitsortes, der Arbeitszeiten, noch seiner Reisen an die Weisungen der Beklagten gebunden. Das reicht, wie das Gericht zutreffend entschieden hat, nicht für die Bejahung einer Arbeitnehmereigenschaft aus. Diese ist jedoch Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Demnach war die Kündigungsschutzklage des Klägers als unbegründet abzuweisen.