Landesarbeitsgericht Hessen, 23.8.2017, 6 Sa 137/17

Hintergrund

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Entfernung von Abmahnungen, die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. Juni 1990 beschäftigt.  Der Kläger wurde mit Schreiben vom 25.11. 2015 erstmalig abgehmahnt, da er in einer E-Mail vom 23. November 2015, gerichtet an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten A, den Leiter der -Y- und die Leiterin des -Y2-, Kollegen als “Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer” bezeichnet hatte. Die Annahme der am 21.12.2015 vorgelegten Abmahnung verweigerte er.

Sodann wurde der Kläger am 17.03.2016 durch den Leiter Personalmanagement -Y- zweifach abgemahnt. Der Kläger soll nämlich seine Kolleginnen E und F als “faule Schweine” und “Low-Performer” bezeichnet haben und E bedroht haben, indem er die räumliche Distanz derart verringert habe, dass er “Gesicht-zu-Gesicht” gegenüber E stand. Aufgrund dessen fand ein Personalgespräch statt. Am 30.05.2016 erlangte die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger das Personalgespräch mit seinem Smartphone aufgenommen hat. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger zum 07.06.2016 fristlos, hilfsweise mit einer Auslauffrist von sechs Monaten zum Quartalsende. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte weder vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – noch vor dem Landesarbeitsgericht Hessen Erfolg.

Gründe

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs sei grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung “an sich” zurechtfertigen. Die Rechtswidrigkeit des heimlichen Mitschneidens ergebe sich aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 2 GG, aus dem auch Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folge. Geschützt würden dadurch nämlich Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig seien, wie auch das Recht am gesprochenen Wort. Es liege also in der Selbstbestimmung jedes einzelnen, wer sein Wort aufnehmen solle sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden dürften.

Der Einwand das Smartphone deutlich sichtbar in der Mitte des Tisches gelegt zu haben, stehe der Heimlichkeit des Mitschnitts nicht entgegen. Dies habe der Kläger nur dadurch vermeiden können, indem er die Gesprächsteilnehmer darauf hingewiesen hätte, dass er die Audio-Funktion des Smartphones aktiviert hätte.

Die regelmäßig im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung ergehe, trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers, aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs zugunsten der Beklagten.

Bewertung

Die Sanktionierung der Handlung des Klägers erscheint in Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff gegenüber der beteiligten Gesprächspartner billig. Der Kläger musste nicht einer Selbsthilfe heimlich Personalgespräche aufzeichnen um von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung und die Nachzahlung des Lohnes zu verlangen. Schließlich ging es in dem zweiten Personalgespräch vorerst nur um die, die zweite Abmahnung bedingenden, Vorfälle, nicht aber um eine Kündigung.