Arbeitsgericht Mainz Urteil vom15.11.2017, 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Kläger, vier Arbeitnehmer der Stadt Worms, hatten in einer privaten WhatsApp-Gruppe u.a. fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht. Die Stadt Worms erfuhr davon und kündigte ihnen daraufhin fristlos.

Die dagegen gerichteten Kündigungsschutzklagen hatten vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Gründe

In dem Austausch der Bilder auf den privaten Smartphones der Arbeitnehmer läge kein Kündigungsgrund vor, zumal diese darauf vertrauen dürften, dass der Inhalt nicht nach außen getragen würde.

Die Tatsache, dass diese Inhalte doch, dadurch dass ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufgehoben habe und den Arbeitgeber informiert habe, nach außen gelangt seien, dürfe dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen; So auch die ständige BGH-Rechtsprechung, z.B. BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08.

Bewertung

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz unterstreicht die Schutzrichtung des Arbeitsrechts, welches stets dem Ausgleich des Einflussgefälles zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dienen soll. Hierdurch wird die Position des Arbeitnehmers somit auch im privaten Bereich geschützt und steckt die Grenzen des Einflussnahmebereichs des Arbeitgebers ab.

Zwar ist die Motivation der Kündigung aufgrund rassistischer Gesinnung nachvollziehbar jedoch wäre der Arbeitnehmer ansonsten stets seinem Arbeitgeber ausgesetzt und könne sich niemals privat äußern. Dies erscheint vor allem hinsichtlich der gesetzlich gewollten Trennung von Arbeit und Freizeit, die letztlich der Erholung von der Arbeit dienen soll, unbillig.