Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 511/16

Hintergrund

Der Kläger absolvierte von 2008 bis 2012 eine Ausbildung zum Metallbauer bei der späteren Schuldnerin. Zuletzt stand ihm eine monatliche Ausbildungsvergütung von 500,- € brutto zu. Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht im Oktober 2012 mit der Schuldnerin folgender Vergleich geschlossen. Die Schuldnerin verpflichtete sich in dem Zusammenhang dahingehend, dass sie die rückständige Ausbildungsvergütung von 2.800,- € netto zahlen wird. Diese Zahlungen nahm sie allerdings erst unter dem unabwendbaren Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Kläger eingeleitet hatte, im Dezember 2012 und Januar 2013 vor.

Am 15.09.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Grundlage der Eröffnung nennt der Eröffnungsbeschluss neben zwei Anträgen aus dem Jahr 2014 ausdrücklich auch einen bereits am 07.10.2010 – und damit mehr als zwei Jahre vor der Zahlung der rückständigen Ausbildungsvergütung – gestellten Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangt mit seiner Widerklage die Rückzahlung der vom Kläger erstrittenen Ausbildungsvergütung. Der Kläger macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verfahren auch auf den Antrag vom 07.10.2010 hin eröffnet worden sei. Zudem könne ihm durch die Anfechtung nicht die Ausbildungsvergütung entzogen werden, die auch sein Existenzminimum habe sichern sollen.

Das Arbeitsgericht wies die Widerklage ab. Das Landesarbeitsgericht gab ihr wiederum statt. Die Revision des Klägers hatte dann vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Gründe

Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), können vom späteren Insolvenzverwalter gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden (Insolvenzanfechtung), wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Dabei sind Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent.

Diese Einordnung hat der Gesetzgeber wiederholt unbeanstandet gelassen, weshalb sich das BAG dieser Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat. Zuletzt wurde die im Entwurf eines “Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz” (BT-Drs. 18/7054) vorgesehene Gesetzesänderung, nach der eine inkongruente Deckung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden war, nicht verwirklicht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, solche Zahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.).

Vorliegend waren die Arbeitsgerichte als sog. Prozessgerichte im Anfechtungsstreit daran gebunden, dass das AG als Insolvenzgericht im rechtskräftig gewordenen Eröffnungsbeschluss auch den Insolvenzantrag vom 7.10.2010 als Eröffnungsgrundlage bestimmt hatte. Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei Druckzahlungen zu erwägen, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht, weil der Arbeitnehmer in solchen Fällen die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen wie Grundsicherung und Insolvenzgeld in Anspruch nehmen kann. Daran war auch für den Fall der Rückforderung einer Ausbildungsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung festzuhalten.

Bewertung

Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und den Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten. Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, können vom Insolvenzverwalter demnach gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden, wenn die Zahlungen zeitlich nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Dabei sind Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent. Das BAG hat sich demnach durch obiges Urteil dieser Rechtsprechung angeschlossen.