Hintergrund

Aktuell beziehen ca. 10. Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich gilt, dass das Geld aus der Arbeitslosenversicherung eigentlich steuerfrei ist, wozu auch der Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß §§ 95 ff. SGB III zählt. Sobald Sie mehr als 410,00 Euro Kurzarbeitergeld beziehen, werden Sie nicht nur einerseits eine Steuererklärung abgeben müssen, sondern auch damit zu rechnen haben, im kommende Jahr Steuern wegen des bezogenen Kurzarbeitergeldes nachzahlen zu müssen.

Gehen viele doch davon aus, dass Kurzarbeitergeld steuerfrei sei, unterliegen die Leistungen nach §§ 95 ff. SGB III dennoch dem sog. Progressionsvorbehaltes des Steuerrechts. Dieser besagt, dass bei Steuerpflichtigen mit jedem verdienten Euro der Steuersatz maximal bis zur Höchstgrenze steigt. Dies führt dazu, dass das Kurzarbeitergeld, welches grundsätzlich eigentlich steuerfrei ist, den Durchschnittssteuersatz nach oben erhöht, der dann wiederum auf das reduzierte Einkommen des Arbeitnehmers angewendet wird.

Bewertung

Sobald bekannt ist, für welchen Zeitraum voraussichtlich Kurzarbeitergeld bezogen wird und wie sich mutmaßlich das Einkommen für den restlichen Verlauf des Jahres darstellen wird, sollte eine Probeberechnung beim Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein durchgeführt werden, damit die ungefähre Höhe der nachzuzahlenden Steuern bestimmt werden kann.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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