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Arbeitsrecht: Bundestag beschließt Sozialschutzpaket II | Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bonn: RNSP

Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 14.05.2020

Hintergrund

Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen. Das Gesetz wurde am 28. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

  • Veränderte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld:
    • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei zumindest um 50 % reduzierter Arbeitszeit ab dem vierten Monat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % (77 % bei Haushalten mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % (87 % bei Haushalten mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts – längstes bis zum 31. Dezember 2020
    • Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens wird bis zum 31. Dezember 2020 beibehalten und für alle Berufe geöffnet
  • Verlängerung des Arbeitslosengeldes für Arbeitssuchende, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde um drei Monate
  • Ausbau der Möglichkeiten von Videokonferenzen in der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit; Modifizierung der Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren vor dem BAG und BSG; entsprechende Anpassungen für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse von Tarifverträgen; Schaffung der Möglichkeit einer Teilnahme durch Video-oder Telefonkonferenzen
  • „Bildungs-& Teilhabepaket für Kommunen flexibel nutzbar, um weiterhin kostenlose Mittagessen für bedürftige Kinder anzubieten“
  • „verbesserte Corona-Hilfen für soziale Dienste“

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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