Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 14.05.2020
Hintergrund
Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen. Das Gesetz wurde am 28. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:
- Veränderte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld:
- Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei zumindest um 50 % reduzierter Arbeitszeit ab dem vierten Monat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % (77 % bei Haushalten mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % (87 % bei Haushalten mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts – längstes bis zum 31. Dezember 2020
- Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens wird bis zum 31. Dezember 2020 beibehalten und für alle Berufe geöffnet
- Verlängerung des Arbeitslosengeldes für Arbeitssuchende, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde um drei Monate
- Ausbau der Möglichkeiten von Videokonferenzen in der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit; Modifizierung der Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren vor dem BAG und BSG; entsprechende Anpassungen für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse von Tarifverträgen; Schaffung der Möglichkeit einer Teilnahme durch Video-oder Telefonkonferenzen
- „Bildungs-& Teilhabepaket für Kommunen flexibel nutzbar, um weiterhin kostenlose Mittagessen für bedürftige Kinder anzubieten“
- „verbesserte Corona-Hilfen für soziale Dienste“
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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