Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 23.03.2020

Hintergrund

Die sich weiter ausbreitende Corona-Pandemie macht vor den Aufgaben von Betriebsräten keinen Halt. Auch sie sind – soweit nicht auch gesundheitlich – durch die behördlichen und betrieblichen Einschränkungen unmittelbar betroffen. Nun fragt sich, wie weiterhin die Tätigkeit von Betriebsräten, insbesondere die Durchführung von Sitzungen von Betriebsräten, gewährleistet werden kann. Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es hierzu keine ausdrückliche Regelung.

Betriebsratsmitglieder müssen bei Beschlussfassungen körperlich anwesend sein. Das geht aus § 33 Betriebsverfassungsgesetz hervor. Eine Zuwiderhandlung führt zur Unwirksamkeit des jeweiligen Betriebsratsbeschlusses.

Aufgrund der aktuellen Situation ist das Beibehalten dieses Grundsatzes faktisch unmöglich.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat nun in einer Ministererklärung ausdrücklich dazu aufgerufen, die Sitzungen über geeignete digitale Formate durchzuführen, um so betriebliche Abläufe nicht weiter zu gefährden.

„Wir sind […] der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video-oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendung wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung. Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam.“

Bewertung

Die Rechtsauffassung des Bundesministers ist grundsätzlich zu begrüßen, begegnet sie im Grundsatz doch schon der auch vor der Corona-Krise immer lauter werdenden Stimme nach einer Anpassung der gesetzlichen Lage an moderne Arbeitsabläufe.

Jedoch entscheidet der Bundesminister nicht über die Auslegung oder gar abweichende Anwendung des Gesetzes. Wo auch Richter des Bundesarbeitsgerichts die Meinung vertreten können, dass bei Unmöglichkeit des körperlichen Zusammentretens der Betriebsratsmitglieder die jeweiligen Rechte und Pflichten suspendiert sind, ist es vielmehr sinnvoll, auch hier im Eilverfahren eine rasche gesetzliche Änderung herbeizuführen, um Rechtssicherheit zu garantieren.

Zu weiteren Einzelheiten und Fragen im Zusammenhang mit Fragen bezüglich der Betriebsratstätigkeit in der aktuellen Situation stehen Ihnen unsere Fachanwälte in Bonn zur Verfügung.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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