Bundesgerichtshof Urteil vom 14.Juni 2017 – IV ZR 141/16

Hintergrund

Die Klägerin war kinderlos und begab sich deshalb im Jahr 2012 in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für in-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige durch den Partner der Klägerin befruchtet wurden. Der letzte Versuch führte zu einer erfolgreichen Schwangerschaft und Entbindung zweier Zwillinge.

Die fordert die Kostenerstattung der Behandlung iHv 11.000 € von dem beklagten Krankenversicherer.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos; die Revision der Klägerin wurde auch vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Gründe

Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009), nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergäbe und das Versicherungsverhältnis dem deutschen Recht unterliege. Dies sei auch der Ansicht des Oberlandesgerichts entsprechend, demgemäß auszulegen, als dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen habe, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt seien. Zwar seien im Rahmen des Versicherungsschutzes nach den Musterbedingungen auch Heilbehandlungen in Europa umfasst. Maßgeblich sei jedoch die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wonach die genannten Bestimmungen als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen seien und nicht bedeuteten, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen habe, die in Deutschland verboten, in andren europäischen Staaten aber erlaubt seien. Die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz in Deutschland im Gegensatz zur Tschechischen Republik verboten. Demzufolge stehe der Klägerin kein Erstattungsanspruch gegen den Versicherer zu, da ihr im Rahmen der dort getätigten Behandlung kein Versicherungsschutz zustehe. Durch diese Auslegung der Versicherungsbedingungen liege auch kein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vor. Eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei gerechtfertigt.

Bewertung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs überzeugt. Anhand grundlegender Auslegung kommt der Bundesgerichtshof zu einem billigen Urteil. Gestützt wird dadurch in versicherungsrechtlicher Hinsicht die Linie des deutschen Gesetzgebers, die Eizellspende zu verbieten.