Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 31.01.2017 – 3 C 775/16

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, in welcher Höhe ein PKW-Fahrer von einem LKW-Fahrer in Folge eines Verkehrsunfalls Schadenersatz verlangen kann.

Der Kläger, PKW-Fahrer, beabsichtigte die Überholung zweier vor ihm fahrender LKWs. Nach Überholen des ersten LKWs verengte sich auf Höhe des zweiten LKWs die Fahrbahn. Es kam zu einer Streifkollision von PKW und LKW. Der Kläger begehrte sodann Schadenersatz in Höhe von 4.030 EUR für den in Folge der Streifkollision entstandenen Schaden.

Das Amtsgericht (AG) sprach dem Kläger einen Anteil von 40 % des von ihm verlangte Schadens zu und urteilte eine Mitverantwortung des Klägers aus.

Gründe

Der gerichtlich einbestellte Sachverständige stellte fest, dass sich der LKW während des Überholvorgangs des PKWs vom rechten zum linken Fahrbahnrand bewegte, sodass sich der Seitenabstand der Fahrzeuge verringerte. Der Sachverständige konnte ein Bewegen des PKWs in Richtung des LKW kurz vor der Kollision nicht ausschließen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall für beide Verkehrsteilnehmer vermeidbar gewesen wäre.

Aufgrund der Beurteilung des Sachverständigen, aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Kläger Ortskundiger ist und die Verengung der Fahrbahn kennt, kam das AG zu dem Ergebnis, dass beide Verkehrsteilnehmer eine Mitschuld an dem Unfall haben. Das Landgericht bestätigte dieses Urteil.

Bewertung

Der Entscheidung des AG ist zuzustimmen. Das AG stellt klar, dass die Kenntnis der Straßenverhältnisse die Verantwortlichkeit bei einem Verkehrsunfall beeinflussen kann.