Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.08.2017 – V R 15/17

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob auf „Wiesnbrezn“ der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist.

Die Klägerin war Pächterin mehrerer Verkaufsstände in unterschiedlichen Festzelten des Oktoberfestes. Sie beschäftigte sogenannte „Breznläufer“, die an die an den Bierzelttischen sitzenden Gäste der zur Klägerin personenverschiedenen Festzeltbetreiber „Wiesenbrezn“ verkauften.

Das zuständige Finanzamt (FA) bewertete das umsatzsteuerlich als sonstige Leistung in den Streitjahren 2012 und 2013. Diese fiel nach Auffassung des FA unter den Regelsteuersatz von 19 %. In der Leistung der Klägerin überwiege das Dienstleistungselement, wonach der Regelsteuersatz Anwendung findet. Die Infrastruktur des Festzeltes sei der Klägerin zuzurechnen.

Die Klägerin wandte sich mit Klage an das Finanzgericht (FG). Das FG teilte die Auffassung des FA. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die durch das FG bestätigte Rechtsauffassung des FA zurück und hob das Urteil des FG mit Urteil vom 03.08.2017 auf.

Gründe

Der BFH führte aus, dass der Verkauf durch die Klägerin vielmehr eine Lieferung von Backwaren darstelle und demnach nicht mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern sei. Die in den Festzelten befindliche Infrastruktur, Bänke, Tische usw., dienen den Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers, so der BFH. Diese Infrastruktur sei für die Klägerin eine fremde Verzehrvorrichtung, an denen kein eigenes Nutzungsrecht bestehe. Der Klägerin stehe keine Verfügungs-oder Dispositionsbefugnis zu,  bspw. die Möglichkeit zur Zuweisung von Sitzplätzen an Festzeltbesucher. Ausschließlich eine Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin sei zudem für die Besucher des Festzeltes nicht möglich gewesen, so der BFH.

Bewertung

Der Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Das Gericht arbeitet zielgenau heraus, wie die Leistung der Klägerin zu bewerten ist. Entscheidend ist das Dienstleistungselement. Dieses ist aufgrund der mangelnden Zurechnung der Infrastruktur zur Klägerin nicht herausragend.

Das Urteil steht im Kontext mit der beim BFH anhängigen Sache V R 61/16. Hier lehnte hingegen die erste Instanz die Anwendung des Regelsteuersatzes ab. Die Entscheidung des BFH ist in der Sache abzuwarten.

Inwieweit der Endverbraucher von einem niedrigeren Preis aufgrund des ermäßigten Steuertarifs profitiert, wie bei großen Schnellrestaurant-Ketten und der Frage ob die Speisen zum „hier essen“ oder zum „mitnehmen“ erworben werden, soll einmal dahinstehen.