Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 22.08.2017 – AZ L 1 KR 394/15

Hintergrund

Der Kläger, ein Facharzt für Anästhesiologie, war für verschiedene Kliniken als Anästhesist tätig. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis. Eine Klinik stellte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Statusfeststellungsantrag für den Kläger. Die Versicherung stellte daraufhin fest, dass der Kläger abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.

Gegen diese Feststellung erhob der Kläger Klage. Er sei nicht abhängig beschäftigt gewesen, da er nicht zur Teilnahme an den Besprechungen des Operationsteams verpflichtet gewesen sei und den Operationssaal habe frei wählen dürfen. Die Klage hatte sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg.

Gründe

Der Kläger ist für die Klinik als Facharzt für Anästhesiologie als abhängig Beschäftigter tätig gewesen. Er ist daher sozialversicherungspflichtig.

Schließlich ist der Kläger in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen, was als Anhaltspunkt für eine abhängige Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV gilt. Der Kläger hat Arbeitsgeräte der Klinik in Anspruch genommen, ohne die er seine Arbeit nicht hätte ausführen können. Zudem hat er mit der Klinik seine Schichteinsätze auf den jeweiligen Stationen besprochen und abgestimmt und war dabei Teil des Teams aus Ärzten und Pflegekräften. Weitere Punkte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen sind zudem, dass der Kläger einen festen Stundenlohn erhalten und kein unternehmerisches Risiko getragen hat.

Die Ausnahmeregel für Notärzte gemäß § 23c Abs. 2 SGB VI findet auf den Kläger keine Anwendung, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ähnlich liegt der Fall bei einer OP-Krankenschwester (L 8 KR 847/13) sowie einer Pflegekraft in einem Pflegeheim (L 1 KR 551/16), die regelmäßig ebenso abhängig beschäftigt sind.

Bewertung

Der Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen ist im vorliegenden Fall zu zustimmen. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung im Sinne einer Sozialversicherungspflicht jede nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei einem in einer Klinik tätigen Anästhesisten ist regelmäßig von einer abhängigen und folglich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, da dieser sowohl durch Absprachen bezüglich korrespondierender Arbeitszeiten als auch durch die Nutzung von Gerätschaften, die durch die Klinik zur Verfügung gestellt werden, in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingebunden ist.