Sozialgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 23.11.2017 – S 8 U 47/16

Hintergrund

Die Klägerin nahm im Namen ihres Arbeitgebers an einem Meeting im Ausland teil. Einen Tag nach offiziellem Ende des Meetings rief sich die Klägerin in ihrem Hotelzimmer ein Taxi, welches sie zu einer Autovermietung am Flughafen bringen sollte. Sie hatte die Absicht, dort ein Fahrzeug für eine im Anschluss an die Dienstreise stattfindende private Reise abzuholen. Auf dem Weg zum Telefon rutschte die Klägerin auf dem Parkett im Hotelzimmer aus und zog sich einen Oberschenkelbruch zu.

Die Klägerin machte den Unfall gegenüber der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend. Diese lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem SG keinen Erfolg.

Gründe

Nicht jeder Unfall während einer Dienstreise stellt aufgrund dessen per se einen Arbeitsunfall dar. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet. Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht im Streitfall nicht. Die Klägerin war auf dem Parkett ausgerutscht, als sie ein Taxi rufen wollte, um ein Auto für eine private Reise abzuholen. Die Tätigkeit der Klägerin ist daher allein privat veranlasst gewesen.

Ein Zusammenhang mit dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ist zwar auch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn während der Dienstreise besondere Gefahrenquellen existieren, denen man sich zwangsläufig auch bei privaten Tätigkeiten wie z.B. der Nahrungsaufnahme aussetzt. Eine solche besondere Gefahrensituation lag aber im Streitfall nicht vor. Eine Zimmerausstattung mit Parkettboden ist üblich, so dass keine besondere Betriebsgefahr gegeben ist.

Bewertung

Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft in Folge eines Arbeitsunfalls bestehen, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und das Unfallereignis in einem engen Zusammenhang zu der geschuldeten Tätigkeit steht. Solch ein enger Zusammenhang besteht – wie die Richter des Sozialgerichts zutreffend feststellten –  vorliegend nicht. Auch greift keine Ausnahmeregelung.