Änderung 1

Mit Wirkung zum 01.01.2018 tritt gemäß Art. 26 BTHG die Neufassung des SGB IX in Kraft. Im Mittelpunkt dieser Änderung steht die neue Nummerierung einzelner Paragraphen.

Änderung 2

Außerdem tritt zum 01.01.2018 die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Diese beinhaltet verschiedene, im Folgenden aufgeführte Einzelaspekte.

Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens

Es findet eine starke Vereinfachung des Verfahrens zur Inanspruchnahme von Leistungen für Menschen mit Behinderungen von verschiedenen Trägern statt. Nunmehr genügt ein einziger Reha-Antrag, um ein umfassendes Entscheidungsverfahren herbeizuführen. Die jeweilige Zuständigkeit von Sozialamt, Integrationsamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse für unterschiedliche Leistungen bleibt jedoch bestehen. Diese werden allerdings – zusammen mit der trägerübergreifenden Zusammenarbeit – gesetzlich klar definiert. Die gemeinsam beteiligten Rehabilitationsträger haben künftig verbindlich in einem gemeinsamen Verfahren über den Bedarf zu entscheiden. Damit soll die Position von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden.

Instrumente zur Bedarfsermittlung

Damit der Rehabilitationsbedarf einheitlich und überprüfbar ermittelt werden kann, sind ab 1.1.2018 alle Rehabilitationsträger dazu verpflichtet, standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, die eine individuelle Bedarfsermittlung gewährleisten.

Benennung von Ansprechstellen: Zudem müssen alle Rehabilitationsträger künftig Ansprechstellen benennen, die Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten geben. Damit soll der Zugang zu den Rehabilitationsträgern vereinfacht werden.

Teilhabeverfahrensbericht

Außerdem müssen die Rehabilitationsträger ab dem 1.1.2018 eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Leistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verfahren erstellen.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden im neuen § 32 SGB IX die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unentgeltliches, allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Angehörigen offenstehendes und Orientierung gebendes Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe geschaffen.

Eingliederungshilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Gesamtplanverfahren

Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 1.1.2018 vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ergänzt.

Weitere Neuregelungen durch das BTHG

Im Übrigen treten die Neuregelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zum 1.1.2020 in Kraft.

Änderung 3

Zudem ändert sich zum 01.01.2018 § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Im Fokus steht die vereinfachte Erklärung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen sowie öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken durch Bundesbehörden an Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen.