Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2017 – 12 U 107/17

Hintergrund

Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie kann zwar durchaus auf natürlichem Wege schwanger werden, jedoch besteht bei ihr eine chromosomale Veränderung. Diese führt dazu, dass die Wahrscheinlichkeit für eine intakte Schwangerschaft und ein gesundes Kind bei unter 50 % liegt. In ihren Versicherungsbedingungen hat die Beklagte festgehalten, dass sie Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund organisch bedingter Sterilität für drei Behandlungsversuche bei hinreichender Erfolgsaussicht übernimmt.  Jedoch bestimmen die Versicherungsbedingungen weiterhin, dass dies nur für verheiratete Versicherte gilt und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden dürfen. Die Klägerin hatte allerdings bereits vor ihrer Heirat den ersten Versuch zu einer künstlichen Befruchtung unternommen. Dazu ließ sie eine In-vitro-Fertilisation einschließlich von Behandlungsmaßnahmen zum Ausschluss genetischer Schädigungen ausführen. Dieser Versuch verursachte Kosten in Höhe von 11.771 Euro, blieb jedoch erfolglos. Die Klägerin verlangte diese Kosten von ihrer Versicherung ersetzt. Diese verweigerte aber die Kostenerstattung. Zur Begründung wies die Versicherung auf die Beschränkung auf verheiratete Personen hin. Sie hält diese Bestimmung für wirksam, da es eine ähnliche Bestimmung auch für gesetzlich Versicherte gibt. Zudem machte sie geltend, dass die Klägerin grundsätzlich auf natürlichem Wege schwanger werden könne, die Versicherungsbedingungen jedoch eine organisch bedingte Sterilität voraussetzen. In ihrer Klage wollte die versicherte Frau nun neben der Erstattung der Kosten der vorehelichen Behandlung außerdem die gerichtliche Feststellung erwirken, dass die Beklagte die Kosten weiterer Behandlungsversuche trägt. Die Klage wurde von dem erstinstanzlichen Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil jedoch aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Gründe

Nach der Ansicht des Senats steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung der vorehelichen Behandlung zu. Die Bestimmung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, dass sich der Anspruch auf verheiratete Versicherte beschränke, wird als unwirksam erachtet. Die vergleichbare Bestimmung für gesetzlich Versicherte rührt daher, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung auch gesellschaftspolitische Erwägungen anstellen kann. Dies gilt jedoch nicht für den privaten Krankenversicherer. Dieser verfolge ausschließlich wirtschaftliche Interessen, sodass sich die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren als willkürlich darstelle. Die Beschränkung der Kostenerstattung auf insgesamt drei Versuche ist nach Ansicht des Gerichts jedoch wirksam. Auch, dass die Klägerin vorliegend nicht organisch steril ist, sondern auf natürlichem Wege schwanger werden kann, schließt den Anspruch nicht aus. Die bei ihr vorhandene chromosomale Veränderung beeinträchtigt ihre Fortpflanzungsfähigkeit aufgrund des hohen Risikos und stellt daher eine Krankheit der Klägerin dar. Der Klage war somit stattzugeben.

Bewertung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte hiermit eine interessante Frage zu klären und hat die Antwort zu Recht anders gesehen als das Landgericht. Vor dem Hintergrund, dass der private Krankenversicherer nur wirtschaftliche Interessen verfolgt, stellt die getroffene Differenzierung sich als Willkür gegenüber unverheirateten Paaren dar. Derartige gesellschaftspolitische Erwägungen sollen nach der zutreffenden Ansicht des Gerichts dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Außerdem wurde die genetische Veränderung der Frau zutreffend als ausreichende Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit eingestuft. Da diese Thematik bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass dieser noch das letzte Wort in der Sache haben könnte.