Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.03.2017, 14 B 1408/16

Hintergrund

Strittig zwischen den Beteiligten ist das Führen des Titels „Dr.med.“. Das Führen dessen hatte der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt. Dagegen hat der Kläger versucht sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzantrags gem. § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO zu wenden. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen, hat nur teilweise Erfolg und ist im Übrigen abzulehnen.

Gründe

Gemäß § 69 Abs. 7 Satz 5 des Hochschulgesetzes (HG) könne der Antragsgegner eine namentlich von Absatz 2 der Vorschrift abweichende Gradführung untersagen. Der Antragsteller dürfe nach § 69 Abs. 2 Satz 2 HG seinen in der Türkei erworbenen Grad in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution führen. Das ist hier der Grad Tip Doktoru der verleihenden Institution Universität Hacettepe. Darüber hinaus dürfe der Antragsteller nach Satz 3 der Vorschrift die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche bestehe, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung führen sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Außerdem dürfe er den Grad in der auf älterer Rechtsgrundlage mit Erlaubnis vom 2.10.1987 verfügten Form führen.

Für den Fall des Unzulässigen Führens eines akademischen Grades, könne dies gem. § 69 Abs. 7 Satz 5 HG untersagt werden. Vom Wortlaut her decke sich das „Führen“ iSv § 69 Abs. 7 Satz 5 HG mit § 132a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, der den mit Strafe bedroht, der “unbefugt … akademische Grade … führt”. So könne zwar der Begriff „führen“ in § 69 HG inhaltlich vom strafrechtlichen abweichen, jedoch fordere auch dieser dem allgemeinen Wortsinn nach eine aktive Inanspruchnahme des Grades, wie im Strafrecht.

Dass Dritte, wie etwa der Anbieter einer Telefonbuchinterneteintragung, den Grad in Bezug auf den Antragsteller ohne seine Veranlassung fälschlich benutzen, stelle gerade kein „Führen“ des Grades durch diesen dar. Dies läge jedenfalls dann anders und erforderte gem. § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW dann ein aktives Tun in Form einer Beantragung der Löschung und einen Nachweis darüber, sofern die Daten auf Veranlassung des Antragstellers aufgeführt worden wären.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung könne auch ein – der Höhe nach angemessenes – Zwangsgeld gem. § 63 VwVG NRW angedroht werden.

Bewertung

Der Vergleich der verwandten Begrifflichkeiten im öffentlichen und im Strafrecht zeigt, dass das Urteil im Einklang mit der Einheit der Rechtordnung steht. Zudem stellt es auch keine unangemessene Sanktion dar, da der Antragsteller, ja zum einen die Möglichkeit hat den Titel den Vorgaben seines Erwerbsortes zu führen, und das Zwangsgeld nur für den Fall eines Zuwiderhandelns droht. Mithin handelt es sich um ein allumfassend überzeugendes Urteil.