Finanzgereicht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017 – 7 K 1940/17

Hintergrund

Die Klägerin litt an einem Lipödem, anlässlich dessen ihr behandelnder Arzt zu einer Operation riet, um eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression zu vermeiden. Der Arzt bescheinigte der Klägerin die medizinische Notwendigkeit dieser OP aus obigen Gründen. Daraufhin machte die Klägerin im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von
11.520 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei. Das FG wies die Klage wiederum ab.

Gründe

Das Finanzamt hat zu Recht die Kosten für die durchgeführte Liposuktion nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden sind. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist in bestimmten Fällen formalisiert nachzuweisen. Erforderlich ist ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Das gilt auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftliche nicht anerkannte Behandlungsmethoden.

Die Klägerin hat vorliegend weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztl8iches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch war eine Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems.

Das FG stützt sich zum einen auf das Gutachten zur Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06.10.2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15.01.2015. Danach ist die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode reduziert das Fettgewebe; es ist aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht. Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten sind zum Beispiel manuelle Lymphdrainagen, Kompression und Krankengymnastik.

Zum anderen hat das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und werde aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen.

Bewertung

Maßgeblich ist, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems ist. Dies wurde unter Zuhilfenahme verschiedener Gutachten zu Recht vom zuständigen Finanzgericht abgelehnt. Die Liposuktion stellt als Behandlungsmethode des Lipödems keine anerkannte Standardtherapie dar und ist somit nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.