Hintergrund

Zum 01.01.2018 trat das „Gesetz zur Neuerung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)“ in Kraft. Zielsetzung der Reform ist die Gewährleistung eines zeitgemäßen und verantwortungsbewussten Umgangs mit dem Mutterschutz, der der heutigen Arbeitswelt entspricht. Zudem war ein Regelungsanliegen des Gesetzgebers durch verständlichere und klarere Strukturierung die Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen überblicksartig dargestellt.

Die neuen Regelungen des MuSchG erweitern die geschützten Zielgruppen. Nunmehr sind Frauen, die sich in den verschiedensten vertraglichen Verhältnissen zu Arbeitgebern, Auftraggebern oder Institutionen befinden, z.B. Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen erfasst.

Des Weiteren wird das Verbot der Nacht-, Mehr-, und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit gelockert. Wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen, dürfen Frauen in bestimmten Grenzen künftig selbst bestimmen, ob sie dementsprechend eingesetzt werden wollen.

Zudem wird der Schutz bei Fehlgeburten und behinderten Kindern erweitert, indem die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wird auf zwölf Wochen verlängert wird. Zusätzlich wird ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden, eingeführt.

Schließlich wird der Arbeitsschutz für Mütter novelliert. So ist der Arbeitgeber verpflichtet alle ihm möglichen Schutzmaßnahmen für die Frau und das ungeborene Kind am Arbeitsplatz zu treffen. Dabei ist der Arbeitgeber angehalten zunächst die Arbeitsbedingungen umzugestalten oder den Arbeitsplatz zu wechseln, bevor er ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausspricht, das die ultima ratio darstellt.

Bewertung

Um den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt und der sich wandelnden Erwerbstätigkeit der Frauen gerecht zu werden, war eine Reform des Mutterschutzsrechts längst fällig. Schließlich stammte das frühere Mutterschutzgesetz im Wesentlichen aus dem Jahr 1952 und konnte demnach nicht mehr den heutigen Ansprüchen des Arbeitsmarkts entsprechen. Der Einbezug von jüngeren Frauen, wie Schülerinnen und Studentinnen, macht den Mutterschutz dynamischer und wirklichkeitsbezogener. Erfreulich ist vor allem die Verhandlungsmacht gegenüber dem Arbeitgeber, die der Frau, im Rahmen des gesundheitlich Angemessenen, zugesprochen wird. Ob das Mutterschutzgesetz tatsächlich den Spagat zwischen Schutz von Mutter und Kind und gleichzeitig der wirtschaftlichen Absicherung durch die Erweiterung von Nacht-,
Mehr-, und Sonn- und Feiertagsarbeit schafft, bleibt abzuwarten.