Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern – BT- Drs. 18/11278

Hintergrund

Die Elterliche Sorge für das eigene Kind geht von § 1627 BGB aus. Dieses Elternrecht ist auch grundrechtlich bzw. verfassungsrechtlich eingebettet und verankert.
Die Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes steht jedoch unter dem Genehmigungsvorbehalt des Familiengerichts nach § 1631b BGB.
Anders ist dies jedoch im Bereich der freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen. Hierfür besteht keine Genehmigungspflicht durch ein Familiengericht. Dies verhält sich im gegensätzlich zum Betreuungsrecht für Volljährige, wo in diesen Fragen eine Genehmigung durch das Familiengericht einzuholen ist.
Der Bundesgerichtshof hat diese Ausgangssituation mit Urteil vom 07. August 2013 so im Sinne des Gesetzes dargelegt und dem Gesetzgeber die Entscheidung zugebilligt, über ein Genehmigungserfordernis durch ein Familiengericht auch in Fällen von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern, somit bspw. Fixierungen und Anbringen von Bettgittern, zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof formulierte hierzu, dass es der Gesetzgeber beurteilen müsse, ob der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt ein zum Schutze der Kinder geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel ist.
Die Bundesregierung möchte nun durch die Einführung eines zweiten Absatzes der Norm des § 1631b BGB der Aussprache des Bundesgerichtshofes nachkommen und mit den Anforderungen an das Betreuungsrecht für Volljährige gleichziehen.
Sinngemäß betont die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf, dass die eigentliche Entscheidung nach wie vor bei den Eltern liegt und die Genehmigung einen Kontrollmechanismus darstellen soll.
Zudem soll zukünftig durch die Norm die Dauer von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen auf sechs Monate, in Ausnahmefällen auf ein Jahr reduziert werden. Ebenso soll die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen werden.

Bewertung

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist zu begrüßen. Im Sinne des Kindeswohls ist diese Vorlage der Bundesregierung als richtig zu bewerten. Allein aufgrund der Tatsache, dass für Volljährige ein Genehmigungsvorbehalt bereits besteht, erscheint es als folgerichtig, dies gerade auch für Minderjährige umzusetzen.
Entscheidend ist, den Genehmigungsvorbehalt, wie auch in den Ausführungen der Bundesregierung zu ihrem Gesetzesentwurf deutlich wird, als formale Kontrollinstanz zu sehen, die in problematischen Einzelfällen, in denen die hohen Schutzgüter von Kindern angetastet werden, eine Sicherungsfunktion zum Wohle und im Sinne der Kinder schafft.