Bundessozialgericht Beschluss vom 02.08.2017 B 6 KA 11/17 B

Hintergrund

Durch einen Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten wurden die Notdienste im Bezirk der Beklagten unter anderem durch die Zusammenlegung mehrerer kleiner Notdienstbereiche, die Einrichtung flächendeckender Notdienstzentralen sowie die Festlegung des Notdienstes mit Sitz- und Fahrdiensten unter Bindung an einen Fahrdienst zum Gegenstand hatte, neustrukturiert.

Der Bereitschaftsdienst, zudem die Beklagte die beiden Kläger mit Bescheiden vom 17.12.2009 verpflichtete war, in der Notdienstzentrale des Krankenhauses in derselben Gemeinde, in der die Praxis der Kläger gelegen ist, abzuleisten.

Die in einer Berufsausübungsgemeinschaft als Ärzte für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teilnehmenden Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst.  Widerspruch, Klage und Berufung gegen diese Bescheide sind jedoch erfolglos geblieben.

Gründe

In Anbetracht der zurückgehenden Zahl der Hausärzte in Thüringen, demographischen Veränderungen im Bereich der Patienten und der Sicherung der Qualität des ärztlichen Notdienstes sei eine Neustrukturierung geboten. Da der KÄV die Sicherstellungsverpflichtung eines KÄV rechnenden Not- bzw. Bereitschaftsdienstes oblige, stehe ihr auch die weitere Gestaltung zu. Eine Verletzung von Rechten einzelner Vertragsärzte durch eine unzumutbare Belastung oder willkürliche Erwägungen als Grundlage der Vorgaben der KÄV seien nicht ersichtlich.

Die Tatsache, dass sich in Folge der Zusammenlegung der Notdienstbezirke und der Neustrukturierung insgesamt die Zahl der Bereitschaftsdienste für den Kläger zu 1. erhöht habe, belege nicht, dass die Neuregelung der Beklagten insgesamt rechtswidrig sei. Im Gegenteil habe sich die Zahl der Einsätze infolge der Neustrukturierung reduziert, so dass die Kläger sogar insgesamt weniger Stunden für den Bereitschaftsdienst aufwenden müssen als zuvor. Seitens der Beklagten bestehe eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht, soweit die Zahl der Bereitschaftsdienste der beiden Kläger die Grenze von vier Einsätzen im Quartal im Laufe der Jahre deutlich überschreiten sollte. Hinsichtlich der Verlängerung der Fahrzeiten, der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Mitarbeitern in der Notdienstzentrale und der Beklagten und anderen technischen Aspekte liegt ebenfalls keine Rechtsverletzung vor.

Bewertung

Die Neustrukturierung des ärztlichen Notdienstes, die durch das Urteil bestätigt wurde, erscheint in Hinblick auf die ländliche Gegend in dem sich der KÄV befindet sinnvoll. Zudem ist dadurch ein flächendeckender Service rund um die Uhr für die Patienten gewährleistet. Zumal noch die Möglichkeit besteht im Falle einer wirtschaftlichen Überbelastung der herangezogenen Ärzte die Neustrukturierung zu überarbeiten, welche im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden konnte, da der zeitliche Aufwand sogar geringer als zuvor ausfällt, einzelfallgerecht und geboten.