Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.02.2015 – 5 U 128/13

Hintergrund

Eine 85-jährige Frau litt im September 2009 unter starken Schmerzen in der Brust- und Magengegend. Zudem trat schwarzer Durchfall auf. Der Hausarzt stattete ihr daher einen Besuch ab. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bestand der Verdacht einer gastrointestinalen Blutung. Der Hausarzt riet zu einer Krankenhauseinweisung. Dies lehnte die Patientin aber ab. Der Hausarzt gab ihr daraufhin noch einige Ratschläge und verließ sie. Einen Tag später brach die Patientin in ihrer Wohnung aufgrund eines hohen Blutverlustes zusammen. Nachdem ein Nachbar sie einige Stunden später auffand, wurde sie in ein Krankenhaus eingeliefert und schließlich operiert. Die Patientin verklagte anschließend den Hausarzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000 €.

Gründe

In erster Instanz gab das Landgericht Aachen der Klage der Klägerin statt. Dem Hausarzt sei ein einfacher Behandlungsfehler anzulasten gewesen, da er es unterlassen habe, eindringlich auf eine Einweisung der Klägerin ins Krankenhaus hinzuwirken. Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € zu, da ihr im Falle einer Krankenhauseinweisung am Vortag der Zusammenbruch, der Blutverlust, die damit verbundenen Ängste sowie die Rettungsaktion durch ihren Nachbarn erspart geblieben wäre. Der Klägerin war der Schmerzensgeldbetrag zu niedrig und legte daher Berufung ein. Die Klägerin führte weitere Folgen des Behandlungsfehlers an, wie die Beeinträchtigung des Herzens, der Lunge, der Muskulatur und der Mobilität.
In der Berufungsinstanz bestätigte das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe lediglich ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € zu. Die weiteren, durch die Klägerin angeführten Folgen des Behandlungsfehlers, seien nach Angaben eines Sachverständigen nicht auf die verzögerte Krankenhauseinweisung zurückzuführen.

Bewertung

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist Zustimmung zu erteilen. Es trifft zu, dem Hausarzt im vorliegenden Fall einen einfachen Behandlungsfehler anzulasten. Er hätte wegen der Verdachts auf eine gastrointestinale Blutung mit hinreichender Dringlichkeit auf die gebotene Krankenhauseinweisung hinwirken, wenn nicht sogar bestehen, müssen. Lehnt eine Patientin einen solchen Ratschlag dennoch ab, muss der Arzt unmissverständlich auf drohende Folgen hinweisen. Der Hausarzt hätte daher der Klägerin erklären müssen, dass sie ohne stationäre Behandlung und Überwachung verbluten oder gar sterben könne. Kommt er dem nicht nach und erleidet die Patientin einen Zusammenbruch und einen hohen Blutverlust, so haftet der Hausarzt auf Schmerzensgeld.