Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2017 – 8 U 119/15

Hintergrund

Im Jahr 2011 begab sich eine Frau zusammen mit ihrem Ehemann in eine Klinik wegen des Verdachts eines Herzinfarkts. Nach der Vornahme von Untersuchungen bot der behandelnde Arzt die stationäre Aufnahme der Frau an. Dies lehnte sie jedoch ab. Der Arzt bat daraufhin die Frau, nochmal zusammen mit ihrem Ehemann über eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus zu beraten. Die Frau sicherte dem Arzt zu, dies zu tun. Der Arzt verließ sodann die Frau für einige Minuten, um nach anderen Patienten zu schauen. In dieser Zeit entfernten sich die Eheleute aus dem Krankenhaus und fuhren nach Hause. In der folgenden Nacht verstarb die Frau. Der Ehemann klagte nunmehr gegen den Arzt und die Krankenhausbetreiberin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Schadens- und Schmerzensgeldklage statt. Seiner Auffassung nach sei dem Arzt ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Er habe die Frau nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass sie sich im Falle der Ablehnung einer stationären Aufnahme gravierenden gesundheitlichen Risiken, bis hin zum Tode, aussetze. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Arztes und der Krankenhausbetreiberin.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied sodann zu Gunsten der Beklagten und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe der Arzt nicht darüber aufgeklärt, welche Folgen die Ablehnung einer stationären Aufnahme haben könne. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Eheleute absprachewidrig aus der Klinik verschwanden. Ein Arzt müsse nicht in jeder Minute eines Aufenthaltes eines Patienten in einer Klinik damit rechnen, dass sich der Patient plötzlich unerwartet und absprachewidrig entfernt. Der Arzt müsse daher auch nicht unmittelbar zu Beginn des ersten Gesprächskontakts mit dem Patienten darauf hinweisen, dass durch ein absprachewidriges Entfernen aus der Klinik eine lebensbedrohliche Situation entstehen könne.

Bewertung

Ein Klinikarzt muss eine Patientin, die sich mit der Verdachtsdiagnose “Herzinfarkt” auf der Intensivstation vorstellt, nicht unmittelbar zu Beginn des ersten Gesprächskontakts darauf hinweisen, dass dann, wenn die Patientin sich absprachewidrig aus der Klinik entfernt, eine lebensbedrohliche Situation entstehen könnte. Ein Arzt muss nämlich nicht in jeder Minute eines Aufenthaltes einer Patientin in einer Klinik damit rechnen, dass sich die Patientin plötzlich unerwartet und absprachewidrig entfernt. Daher ist in diesem Fall eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers – in Gestalt des Unterlassens der Sicherungsaufklärung – nicht zu erkennen.