Das Problem

Ein Arbeitgeber möchte einen Mitarbeiter befristet als Vertretung für eine Stammkraft einstellen, die bald in Elternzeit geht. Der befristet eingestellte Mitarbeiter soll allerdings erst von der Stammkraft eingearbeitet werden. Besteht die Gefahr, dass die Einarbeitung die Befristung unwirksam macht?

Die Grundlage

Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund im Sinne dieses Gesetzes liegt gemäß § 21 Abs. 1 BEEG dann vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

Somit kann ein Arbeitgeber, während der Elternzeit eines Arbeitnehmers, gemäß § 21 BEEG einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Ersatzkraft abschließen.

Die Höchstdauer für die Befristung

Die Befristung darf nicht nur die Zeiten der Mutterschutzfristen sowie die Zeiten der gesetzlichen Elternzeit abdecken. Vielmehr ist die Befristung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 BEEG auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zulässig.

Nun ist allerdings die Frage, ob die oben genannte Einarbeitung durch den eigentlich zu vertretenen Arbeitnehmer erfolgen kann. Dies hätte zur Folge, dass sowohl der befristet eingestellte, als auch der in Elternzeit gehende Arbeitnehmer einen gewissen Zeitraum gemeinsam beschäftigt wären.

Die Lösung

Für den Arbeitgeber ist in einem solchen Fall demnach wichtig, dass die zeitweise Parallelarbeit (Einarbeitungszeit des befristet Beschäftigten) beider Arbeitnehmer nicht die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages begründet. Allgemein werden drei Wochen als angemessene Zeit für eine Einarbeitung im Sinne des § 21 Abs. 2 BEEG angesehen. Dies gilt auch, wenn die Einarbeitung durch den in Elternzeit gehenden Arbeitnehmer erfolgt. Dieser Umstand steht einer Befristung folglich nicht entgegen.

Ein Tipp

Benutzung eindeutiger Formulierungen im befristeten Arbeitsvertrag:
§ … Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses/ der Tätigkeit

(1) Der Mitarbeiter wird ab … als Sachbearbeiter eingestellt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des …, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.

(3) Die Einstellung erfolgt als Ersatzeinstellung zur Vertretung für den sich in Elternzeit befindenden Mitarbeiter …, der voraussichtlich am … seine Arbeit wieder aufnehmen wird.