Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.7.2017 – 1 Ta 78/17

Hintergrund

Der Kläger ist ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, stritten die beiden Parteien über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Mit Beschluss vom 27.5.2015 stellte das zuständige Arbeitsgericht fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, in dem sie den Inhalt des Zeugnisses vereinbart hatten. Die Beklagte würde dem Kläger demnach ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erteilen, das mindestens die Gesamtnote „gut“ enthält. Damit war der Streit jedoch nicht beigelegt, die Parteien stritten weiterhin über den Inhalt des Arbeitszeugnisses und der Kläger erhob erneut Klage. Am 4.5.2016 schlossen sie erneut einen Vergleich, in dem der Inhalt des qualifizierten Zeugnisses wortwörtlich festgelegt wurde. Der genaue Text wurde als Anlage an den Vergleich angefügt. Die Beklagte stellte dem Kläger jeweils am 1.11.2016 und am 19.1.2017 ein Arbeitszeugnis aus, welche jedoch beide von dem vereinbarten Text abwichen. Daraufhin beantragte der Kläger zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Titel die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder ersatzweise einer Ordnungshaft. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag jedoch zurück und half auch der infolgedessen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht ab. Es legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor, wo die Beschwerde des Klägers schließlich Erfolg hatte.

Gründe

Das Landesarbeitsgericht hält die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung des Zwangsgeldantrags für begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Anspruch des Klägers auf Erteilung des Zeugnisses aus dem Vergleich vom 4.5.2016 noch nicht erfüllt worden. Die beiden bisher erteilten Zeugnisse weichen von dem wörtlich vereinbarten Text ab und entsprechen daher nicht der Verpflichtung aus dem Vergleich. Die Abweichung besteht darin, dass die Beklagte in einem der Absätze die Zeitform von Präsenz zu Imperfekt geändert hat. Ob dies einen weitergehenden Hintergrund hatte und den Kläger herabwürdigen sollte oder lediglich zur Einheitlichkeit des Textes beitragen sollte, ist dabei irrelevant. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitszeugnisse die Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 27.5.2015 erfüllen. Der Kläger vollstreckt ausdrücklich nur aus dem Vergleich vom 4.5.2016, außerdem wurde der frühere Vergleich durch den neueren konkretisiert und abgelöst.

Bewertung

Das LAG Schleswig-Holstein ist zu einem beifallswerten Ergebnis gekommen. Es stellt richtigerwiese fest, dass die Beklagte sich zu einem genau festgelegten Wortlaut des Arbeitszeugnisses verpflichtet hat und diesen Anspruch nun auch erfüllen muss. Ein anderes Ergebnis würde zu Rechtsunsicherheit führen, da nicht klar wäre, wo die Grenze der Zulässigkeit von Abweichungen zu ziehen ist.